Startseite | Kontakt | Sitemap | Impressum

Schadenersatz bei freilaufenden Hunden


Das Oberlandesgericht Koblenz hat nun eindeutig festgestellt, daß "effektive Abwehrmaßnahmen" erlaubt sind, wenn ein freilaufender fremder Hund auf einen Spaziergänger zu kommt.
Damit wurde ein Urteil des Landgerichtes Mainz bestätigt.

Dieses Urteil gilt nicht nur in Rheinland-Pfalz, sondern immer dann, wenn eine bestehende Gefahrenabwehrverordnung die Anleinpflicht eines Hundes vorschreibt.

Dabei geht einzig und alleine darum, daß ein Hund angeleint werden muß, unabhängig davon ob dieser nun agressiv ist oder nicht oder auch "nur spielen will".

Hunde müssen bei Sichtkontakt zu anderen Menschen an die Leine genommen werden!
Und dies ohne "wenn" und "aber"!

(OLG Koblenz, Az. 1 U 599/188)


Geklagt hatte ein Jogger, der sich beim Abwehrversuch gegenüber einem freilaufenden Hund verletzt hatte. Der vom Halter leider wieder einmal verwendete dumme Spruch "der will nur spielen" zeigt auch in diesem Fall die absolute Inkompetenz und Ignoranz des Hundebesitzers. Dieser muß nun in vollem Umfang Schadensersatz an den Jogger leisten.

Natürlich bleibt zu hoffen, daß es sehr wenige (am Besten gar keine) Verletzungen durch freilaufende Hunde gibt. Wenn es aber doch passiert ist, wäre zu wünschen, daß sich viel mehr betroffene Menschen an die Gerichte wenden, damit diese ignoranten Hundehalter kräftig zur Kasse gebeten werden. Denn offensichtlich geht Einsicht nur über den Geldbeutel, und diese Einsicht sollte ein ganz tiefes Loch in der Geldbörse hinterlassen.


Entstehen Schäden alleine durch die Tatsache, daß sich jemand vor einem freilaufenden Hund erschrickt oder gar bedroht fühlt und deshalb wegrennt und dabei einen Schaden verursacht, so hat der Halter des freilaufenden Hundes den entstandenen Schaden zu tragen. Die Ursache des Weglaufens und des daraus resultierenden Schadens geht eindeutig vom Hund aus.

Nach §833 BGB muß der Hundebesitzer im Rahmen der Tierhalterhaftung diesen Schaden ersetzen.

(AG Frankfurt, Az. 32 C 2314/99-48)


Hier spielt es auch keine Rolle, ob der freilaufende Hund „etwas macht“ oder ob er „nichts macht“. Es gibt nun einmal Menschen, die sich vor Hunden fürchten und dieser Angst wird mit diesem Urteil Rechnung getragen. Auch wenn es so manch ein Hundehalter nicht wahr haben möchte, aber das Wohl eines Menschen steht immer über dem Wohl eines Tieres.


Ein gleichlautendes Urteil hat auch das Oberlandesgericht Düsseldorf gefällt.

Im verhandelten Fall ist ein Kind aus Angst vor einem freilaufenden Collie auf eine Straße gerannt und wurde durch einen PKW verletzt. Der Hundehalter muß Schadenersatz leisten, da die Verletzungen des Kindes ursächlich aufgrund der Situation des nicht angeleinten Hundes und der daraus resultierenden Reaktion des Kindes entstanden sind.

(Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 15 W 13/94)

  (C) 2013-2024 der-macht-nichts.de / Wittauer - Alle Rechte vorbehalten