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rechtliche Grundlagen


Jeder, der sich der Anleinpflicht für Hunde verweigert, muß sich der Konsequenzen bewußt sein, die dieses Handeln mit sich bringt.
Von Hunden, die aufgrund dieses uneinsichtigen Verhaltens unnötig einen Maulkorb tragen müssen oder gar im Tierheim landen. Und vor allem Menschen, die wegen eines Hundeangriffs unter Umständen ein Trauma erleiden und dauerhafte psychische sowie physische Schäden davon tragen können.

Wer all dies billigend in Kauf nimmt, dem sei gesagt sein, daß es neben der moralischen Verantwortung auch rechtliche Grundlagen gibt, die diesem unverantworlichen Handeln die Grenzen aufzeigen. Die gesetzlichen Grundlagen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgeschrieben:

BGB § 833 Haftung des Tierhalters

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
BGB § 823 Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
BGB § 249 ff Art und Umfang des Schadesersatzes

Art und Umfang des Schadesersatzes wird in §249 ff BGB geregelt.

Neben der Gefahrenabwehrverordnung einer jeden Stadt und Gemeinde zeigen alleine §833 BGB und §823 BGB das ungesetzliche Verhalten aller Hundebesitzer, die sich nicht an die Anleinpflicht innerhalb von Ortschaften und bewohnten Gebieten halten!

Ein weiteres und noch viel grausameres Thema ist das Auslegen von Giftköder durch Hundehasser.
Nähere Informationen und die hierzu gehörenden rechtlichen Grundlagen finden Sie
hier.

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